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(Kriterienkataloge)
(Sonderkataloge zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO))
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== Sonderkataloge zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ==
 
== Sonderkataloge zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ==
;Code of Conduct on Privacy for mobile Health Apps (final Draft)
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Die DSG-VO wird in AppKri über durch mandatierte Stellen erarbeitete Leitfäden abgebildet. Hiermit ist sichergestellt, dass alle für mobile Softwareprodukte relevanten Aspekte in geeigneter Interpretation und Abstraktion abgedeckt sind.
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;Code of Conduct on Privacy for mobile Health Apps (final Draft)
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:Die europäischen Datenschutzregularien sehen die Möglichkeit vor, dass Interessensgruppen durch Selbstverpflichtungen zur Einhaltung des Datenschutzes erstellen, die durch ein Votum seitens der Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten den Charakter einer belastbaren - und zertifizierbaren - Leitlinie erlangen. Der Code-of-Conduct stellt eine solche Selbstverpflichtung der Hersteller von Gesundheits-Apps zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung dar. Die herstellerseitig konsentierte Fassung des Code-of-Conduct wurde Mitte 2016 an die Artikel-29-Gruppe zur Prüfung übergeben und befindet sich aktuell in der Überarbeitung.
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:In AppKri wurde die Entwurfsfassung des Code-of-Conduct als [https://ehealth-services.fokus.fraunhofer.de/BMG-APPS/catalogs/Kriterienliste%20DS-GVO%20Code%20of%20Conduct Sonderkatalog "Code of Conduct"] abgebildet. Hierzu wurde die Inhalte des Code-of-Conduct in eine geeignete Struktur gebracht und in Form einer Checkliste aufbereitet.   
 
:Quelle: http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?action=display&doc_id=16125
 
:Quelle: http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?action=display&doc_id=16125
  
 
;Leitlinie der Artikel-29-Gruppe zum Recht auf Datenportabilität
 
;Leitlinie der Artikel-29-Gruppe zum Recht auf Datenportabilität
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:Artikel 20 der Datenschutzgrundverordnung regelt das Recht eines/einer Betroffenen zur Datenportabilität, d. h. zur Mitnahme der eigenen Daten z. B. beim Wechsel des Anbieters einer digitalen Dienstleistung. Die Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht, der beschreibt, wie die Vorgaben des Artikel 20 DS-GVO auf geeignete technische und organisatorische Maßnahmen abgebildet werden können, um den Vorgaben der Verordnung zu genügen.
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:In AppKri wurde die Leitlinie der Artikel-29-Gruppe als [https://ehealth-services.fokus.fraunhofer.de/BMG-APPS/catalogs/Kriterienliste%20Datenportabilit%C3%A4t Sonderkatalog "Datenprotabilität"] abgebildet. Hierzu wurde die Inhalte der Leitlinie in eine geeignete Struktur gebracht und in Form einer Checkliste aufbereitet.
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:'''Hinweis''': Der Sonderkatalog deckt aktuell nur die Seite des Daten bereitstellenden App-Anbieters ab. Für die Übernahme von Daten gehen wir davon aus, dass dieses auf absehbare Zeit ausschließlich über standardisierte Import-Schnittstellen erfolgen wird, die durch den Nutzer direkt bedient werden.
 
:Quelle: https://www.datenschutz-berlin.de/pdf/publikationen/Artikel-29-DS-Gruppe/Art29-WP242-Leitlinie_Recht_Datenuebertragung.pdf
 
:Quelle: https://www.datenschutz-berlin.de/pdf/publikationen/Artikel-29-DS-Gruppe/Art29-WP242-Leitlinie_Recht_Datenuebertragung.pdf
  

Version vom 14. Juli 2018, 12:04 Uhr

Gesetze und Verordnungen

Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Verordnungen wurden in Form von strukturierten Fragebögen aufbereitet und werden in AppKri als Sonderkataloge "Gesetzliche Vorgaben" bereitgestellt.

Sonderkatalog zum Medizinproduktegesetz

Medizinproduktegesetz
Das Medizinproduktegesetz in der Fassung vom August 2002 (letzte Änderung im Juli 2017) bildet die Basis des AppKri-Sonderkatalogs "Medizinproduktegesetz". Aus dem Gesetz wurden sowohl die Kriterien für das Vorliegen eines Medizinprodukts als auch die Vorgaben zur Verwendung des CE-Kennzeichens übernommen.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/mpg/BJNR196300994.html
Orientierungshilfe Medical Apps des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Die Orientierungshilfe Medical Apps gibt Hilfestellung bei der Bewertung, ob eine Gesundheits-App ein Medizinprodukt ist oder nicht. Hierzu hat das BfArM die regulativen Vorgaben auf konkrete Funktionalitäten und Schlüsselbegriffe heruntergebrochen, die Anhaltshinweise für das Vorliegen eines Medizinprodukt geben. Die gewählten Formulierungen sowie die Anhaltsbegriffe wurden weitgehend unverändert in den AppKri-Sonderkatalog "Medizinproduktegesetz" übernommen.
Quelle: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Abgrenzung/MedicalApps/_artikel.html

Sonderkataloge zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

Die DSG-VO wird in AppKri über durch mandatierte Stellen erarbeitete Leitfäden abgebildet. Hiermit ist sichergestellt, dass alle für mobile Softwareprodukte relevanten Aspekte in geeigneter Interpretation und Abstraktion abgedeckt sind.

Code of Conduct on Privacy for mobile Health Apps (final Draft)
Die europäischen Datenschutzregularien sehen die Möglichkeit vor, dass Interessensgruppen durch Selbstverpflichtungen zur Einhaltung des Datenschutzes erstellen, die durch ein Votum seitens der Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten den Charakter einer belastbaren - und zertifizierbaren - Leitlinie erlangen. Der Code-of-Conduct stellt eine solche Selbstverpflichtung der Hersteller von Gesundheits-Apps zur Umsetzung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung dar. Die herstellerseitig konsentierte Fassung des Code-of-Conduct wurde Mitte 2016 an die Artikel-29-Gruppe zur Prüfung übergeben und befindet sich aktuell in der Überarbeitung.
In AppKri wurde die Entwurfsfassung des Code-of-Conduct als Sonderkatalog "Code of Conduct" abgebildet. Hierzu wurde die Inhalte des Code-of-Conduct in eine geeignete Struktur gebracht und in Form einer Checkliste aufbereitet.
Quelle: http://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?action=display&doc_id=16125
Leitlinie der Artikel-29-Gruppe zum Recht auf Datenportabilität
Artikel 20 der Datenschutzgrundverordnung regelt das Recht eines/einer Betroffenen zur Datenportabilität, d. h. zur Mitnahme der eigenen Daten z. B. beim Wechsel des Anbieters einer digitalen Dienstleistung. Die Artikel-29-Gruppe der europäischen Datenschutzbeauftragten hat hierzu einen Leitfaden veröffentlicht, der beschreibt, wie die Vorgaben des Artikel 20 DS-GVO auf geeignete technische und organisatorische Maßnahmen abgebildet werden können, um den Vorgaben der Verordnung zu genügen.
In AppKri wurde die Leitlinie der Artikel-29-Gruppe als Sonderkatalog "Datenprotabilität" abgebildet. Hierzu wurde die Inhalte der Leitlinie in eine geeignete Struktur gebracht und in Form einer Checkliste aufbereitet.
Hinweis: Der Sonderkatalog deckt aktuell nur die Seite des Daten bereitstellenden App-Anbieters ab. Für die Übernahme von Daten gehen wir davon aus, dass dieses auf absehbare Zeit ausschließlich über standardisierte Import-Schnittstellen erfolgen wird, die durch den Nutzer direkt bedient werden.
Quelle: https://www.datenschutz-berlin.de/pdf/publikationen/Artikel-29-DS-Gruppe/Art29-WP242-Leitlinie_Recht_Datenuebertragung.pdf

Sonderkatalog zum Telemediengesetz

Telemediengesetz (TMG)

Sonderkatalog zur Barrierefreiheit

Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV2)

Sonstige Gesetze und Verordnungen

Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

Kriterienkataloge

Übergreifende Kriterienkataloge

Enlight
MARS
HealthOn Ehrenkodex
Informations-, Bewertungs- & Wissensplattform für Health-Apps
Quelle: https://www.healthon.de/

Kriterienkataloge zu spezifischen Klassen von Gesundheits-Apps

BDP Gütesiegel
Checkliste für Diabetes-Apps von Diabetes-Forum.de
Kriterienkatalog des ZTG für Diabetes-Apps

Leitlinien und Empfehlungen

Best Practice Handreichung des BMJV
Telemedizin-Informationssicherheitsleitlinie
Standard Datenschutzmodell v1.1
Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder: Das Standard-Datenschutzmodell - Eine Methode zur Datenschutzberatung und –prüfung auf der Basis einheitlicher Gewährleistungsziele. V.1.1 – Erprobungsfassung. April 2018.
In Art. 5 der DS-GVO werden wesentliche Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten formuliert: Die Verarbeitung muss rechtmäßig, nach Treu und Glauben, nachvollziehbar, zweckgebunden, auf das notwendige Maß beschränkt, auf der Basis richtiger Daten, vor Verlust, Zerstörung und Schädigung geschützt und die Integrität und Vertraulichkeit wahrend stattfinden. Die Einhaltung der Grundsätze muss nachweisbar sein („Rechenschaftspflicht“). Das Standard-Datenschutzmodell (SDM) bietet geeignete Mechanismen, um diese rechtlichen Anforderungen der DS-GVO in technische und organisatorische Maßnahmen zu überführen.
Quelle: https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.1.pdf
Gute Praxis Gesundheitsinformation des Netzwerks EbM

Studien

CHARISMHA
Albrecht, U.-V. (Hrsg.): Chancen und Risiken von Gesundheits-Apps (CHARISMHA); Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Medizinische Hochschule Hannover, 2016.
Gesundheits-Apps haben das Potenzial das Gesundheitswesen zu verändern. Der gerechtfertigte Einsatz der Technologie macht eine Nutzen- und Risikoabwägung notwendig, die eine medizinische, ethische, rechtliche, ökonomische und politische Diskussion bedingt. Die CHARISMHA-Studie bildet die Grundlage in Form einer wissenschaftlichen Bestandsaufnahme zum Thema und bietet eine erste Analyse mit der Identifizierung von Handlungsfeldern sowie Handlungsoptionen. http://www.charismha.de/
Quelle: http://www.charismha.de/
Studie der Bertelsmann-Stiftung zu digitalen Gesundheitsanwendungen
Bertelsmann-Stiftung: Digital-Health-Anwendungen für Bürger - Kontext, Typologie und Relevanz aus Public-Health-Perspektive. Februar 2016.
Die Autoren dieser Studie haben ein umfassendes, mehrdimensionales Klassifikationsverfahren für Digital-Health-Anwendungen entwickelt und hieraus eine Typologie der Anwendungen abgeleitet.
Studie zu Gesundheits-Apps von der Uni Freiburg und sanawork

Studie von Uni Freiburg und sanawork